Darlehensausfallversicherung bei grundpfandrechtlicher Besicherung

Versichert werden grundpfandrechtlich auf Wohn- oder Gewerbeimmobilien gesicherte Darlehen für den Fall, dass das Pfandobjekt durch Feuer oder andere versicherte Ereignisse (Sturm, Hagel, Leitungswasser u.ä.) beschädigt oder zerstört wird und der Schaden nicht über eine Gebäudeversicherung des Grundstückseigentümers gedeckt oder der Feuerversicherer von seiner Leistungspflicht frei ist. Eine Zusatzdeckung schließt sogar Elementarschäden (wie Überschwemmung, Erdbeben u.ä.) als versicherte Ereignisse mit ein. Versichert wird im Ergebnis die Werthaltigkeit der Kreditsicherheit.

Nach §§ 142 VVG ist die Bank im eigenen Interesse gehalten, ihr Grundpfandrecht beim Feuerversicherer der beliehenen Immobilie anzumelden, um als Grundpfandrechtsgläubiger einige gesetzliche Sonderrechte im Versicherungsfall in Anspruch nehmen zu können. Damit ist bei Abschluss des Darlehensvertrages und u.U. auch noch später während der Laufzeit ein gewisser Verwaltungsaufwand verbunden. Die Anmeldung ihres Grundpfandrechts und den damit verbundenen Aufwand kann die Bank bei Abschluss dieser Darlehensausfallversicherung einsparen, denn durch die Darlehensausfallversicherung wird die Bank so gestellt, als hätte sie ihr Grundpfandrecht angemeldet. Zusätzlich wird ihre Sicherheit noch in weiteren Punkten verbessert, die durch eine Anmeldung des Grundpfandrechts gar nicht zu erlangen wären.

Die bei Ausgabe von Pfandbriefen bestehende Versicherungspflicht nach § 15 PfandBG für die beliehenen Gebäude im Deckungsstock wird durch unsere Darlehensausfallversicherung gemäß § 15 S. 3 Nr. 3 PfandBG erfüllt, wie die BaFin bestätigt hat.

Diese von der AXEKURANZ entwickelte Spezialdeckung führt im Ergebnis zu einer bei Versicherungen seltenen Win-win-Situation: Sie „rechnet sich“ für die Bank als Versicherungsnehmer auch dann, wenn gar kein Schaden, also Darlehensausfall eintritt. Denn der durch den Verzicht auf die Anmeldung eingesparte Verwaltungsaufwand pro Darlehen ist regelmäßig höher als der rechnerisch auf ein Darlehen entfallende Anteil der Prämie für die Darlehensausfallversicherung.

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