Financial Lines – Rahmenvertrags-Produkte

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter und Aufsichtsorgane (D&O-Versicherung)

Umfassende D&O-Absicherung der persönlichen Haftungsrisiken der Organe und anderer Personen im Unternehmen (wie z.B. Geldwäsche-, Compliance-, FATCA-Beauftragter). Verschiedene Bilanzschutzklauseln zum Schutz des Unternehmens selbst (z.B. bei Schadenfällen in Non-Admitted-Staaten oder verursacht durch wissentliche Pflichtverletzung).

E&O als Zusatzdeckung zur D&O-Versicherung

Eine reine Drittschadendeckung mit innerhalb der D&O-Deckung integrierter Versicherungssumme kann für den Fall abgeschlossen werden, dass die Bank wegen einer Pflichtverletzung ihrer Organe oder Angestellten von einem Dritten auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird. Versichert ist der gesamte Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Vertrauensschadenversicherung für Banken (mit Hackerschäden, Betrug und anderen Straftaten Dritter)

Versicherungsschutz besteht, wenn ein Mitarbeiter oder externer Dienstleister der Bank als Vertrauensperson durch eine vorsätzlich verübte Straftat oder sonstige vorsätzliche unerlaubte Handlung der Bank oder – soweit die Bank dafür haftet – einem Bankkunden oder sonstigem Dritten einen Sach- oder Vermögensschaden (Vertrauensschaden) zufügt. Versichert sind ohne Einschränkung jedwede Geschäfts- und Vermögensbereiche der Bank.

Cyber-Versicherung / Ergänzungsdeckung oder Volldeckung

Unsere “Hackerdeckung“ innerhalb der Vertrauensschadenversicherung ersetzt schon seit 1992 (!) Schäden, die durch unmittelbare Angriffe auf die EDV einer Bank verursacht werden. In einer Zeit, in der noch niemand das Wort „Cyber“ kannte, war das sehr innovativ. Heute erfasst die „Hackerdeckung“ zwar noch den Kern des Cyber-Risikos und hat deshalb weiterhin ihre notwendige Berechtigung, doch die Bedrohungslage und die Schadenszenarien sind viel komplexer geworden. Die AXEKURANZ hat deshalb schon vor fast 10 Jahren ihre speziellen Cyber-Deckungen entwickelt.

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Banken (E&O- und Eigenschaden-Deckung)

Versicherungsschutz besteht für Vermögensschaden, die eine versicherte Person infolge Pflichtverletzung bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit fahrlässig verursacht.

Karten- und Onlinebanking-Versicherung

Unser ältester Rahmenvertrag begründete im Jahr 1969 (!) als damalige EC-Scheckkarten-Versicherung die Zusammenarbeit der AXEKURANZ mit dem deutschen Bankenverband. Dieser Rahmenvertrag ist gleichzeitig ein gutes Beispiel für die kontinuierliche Weiterentwicklung des Versicherungsschutzes an die Entwicklung des Bankgeschäfts: Heute werden missbräuchliche Verfügungen mit Giro- und Kreditkarten, auch zusammen mit modernen kontaktlosen Bezahlmethoden sowie Verfügungen im Onlinebanking, versichert.

Spezial-Straf-Rechtsschutz-Versicherung für Banken

Der Versicherer trägt die Verteidigungs- und Verfahrenskosten, die in jeglichen Strafsachen oder Ordnungswidrigkeitenverfahren anfallen, die gegen versicherte Personen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit geführt werden. Versichert sind auch die Kosten in Verwaltungs-, Sozial-, Zoll-, Arbeits- und Besteuerungsverfahren, die der Unterstützung dieser versicherten Verfahren dienen. Mitversichert sind aufsichtsrechtliche Verfahren der BaFin nach dem KWG oder einer anderen dafür zuständigen Finanzaufsichtsbehörde in Staaten innerhalb der EU gegen Geschäftsleiter der Bank.

Darlehensausfallversicherung bei grundpfandrechtlicher Besicherung

Versichert werden grundpfandrechtlich auf Wohn- oder Gewerbeimmobilien gesicherte Darlehen für den Fall, dass das Pfandobjekt durch Feuer oder andere versicherte Ereignisse (Sturm, Hagel, Leitungswasser u.ä.) beschädigt oder zerstört wird und der Schaden nicht über eine Gebäudeversicherung des Grundstückseigentümers gedeckt oder der Feuerversicherer von seiner Leistungspflicht frei ist. Eine Zusatzdeckung schließt sogar Elementarschäden (wie Überschwemmung, Erdbeben u.ä.) als versicherte Ereignisse mit ein. Versichert wird im Ergebnis die Werthaltigkeit der Kreditsicherheit.

Versicherung zum Schutz des Grundpfandrechtsgläubigers bei Nichteintritt des Gebäudeversicherers gemäß § 81 VVG

Bei der Versicherung handelt es sich ebenfalls um eine Darlehensausfallversicherung, die aber nicht auf eine Kostenersparnis abzielt, sondern auf eine Sicherheitenlücke in der Immobilienfinanzierung, die schon vor Jahren durch eine Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) entstanden ist, aber selbst heute noch nicht allgemein bekannt ist.

Sonstige Rahmenverträge

Schutz bei Vermögensschäden, die ein gebundener Agent im Sinne von § 2 Absatz 10 KWG bei der Anlageberatung oder Anlagevermittlung einem Kunden fahrlässig zufügt und die die Bank aufgrund der gegenüber der BaFin angezeigten Haftungsübernahme für den gebundenen Agenten tragen muss.

Schutz bei Vermögensschäden, die ein gebundener Agent im Sinne von § 2 Absatz 10 KWG bei der Anlageberatung oder Anlagevermittlung einem Kunden wissentlich oder vorsätzlich zufügt und die die Bank aufgrund der gegenüber der BaFin angezeigten Haftungsübernahme für den gebundenen Agenten tragen muss.

Unfallversicherung für Bankmitarbeiter und Kunden infolge von Raubüberfällen oder von ähnlichen verbrecherischen Anschlägen.

Haftpflichtansprüche von Grundstücksnachbarn oder Mietern aufgrund von Feuer-, Explosions- oder Wasserschäden an Immobilien der Bank, die auf fremde Gebäude oder Räumlichkeiten übergegriffen haben.

Ersatz der Folgekosten eines Schlüsselverlustes bei Sicherung, Änderung oder Austausch teurer Schließanlagen.

Kostenschutz und Schadenersatzansprüche gegen die Bank selbst, ihre Organe oder Mitarbeiter wegen Diskriminierung, insbesondere nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Schutz bei Vermögensschäden, die ein gebundener Agent im Sinne von § 2 Absatz 10 KWG bei der Anlageberatung oder Anlagevermittlung einem Kunden fahrlässig zufügt und die die Bank aufgrund der gegenüber der BaFin angezeigten Haftungsübernahme für den gebundenen Agenten tragen muss.

Schutz bei Vermögensschäden, die ein gebundener Agent im Sinne von § 2 Absatz 10 KWG bei der Anlageberatung oder Anlagevermittlung einem Kunden wissentlich oder vorsätzlich zufügt und die die Bank aufgrund der gegenüber der BaFin angezeigten Haftungsübernahme für den gebundenen Agenten tragen muss.

Unfallversicherung für Bankmitarbeiter und Kunden infolge von Raubüberfällen oder von ähnlichen verbrecherischen Anschlägen.

Haftpflichtansprüche von Grundstücksnachbarn oder Mietern aufgrund von Feuer-, Explosions- oder Wasserschäden an Immobilien der Bank, die auf fremde Gebäude oder Räumlichkeiten übergegriffen haben.

Ersatz der Folgekosten eines Schlüsselverlustes bei Sicherung, Änderung oder Austausch teurer Schließanlagen.

Kostenschutz und Schadenersatzansprüche gegen die Bank selbst, ihre Organe oder Mitarbeiter wegen Diskriminierung, insbesondere nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Kontakt

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Unser Team aus Fachleuten hilft Ihnen gerne weiter!

Tel.: +49 228 – 21 60 65
Fax: +49 228 – 21 32 63
E-Mail: dr.axe@axekuranz.de
Anfahrt: Google Maps (Externer Link zu google.de)

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