Versicherung zum Schutz des Grundpfandrechtsgläubigers bei Nichteintritt des Gebäudeversicherers gemäß § 81 VVG

Bei der Versicherung handelt es sich ebenfalls um eine Darlehensausfallversicherung, die aber nicht auf eine Kostenersparnis abzielt, sondern auf eine Sicherheitenlücke in der Immobilienfinanzierung, die schon vor Jahren durch eine Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) entstanden ist, aber selbst heute noch nicht allgemein bekannt ist. Der Einwand der grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer (§ 81 VVG), der zur Kürzung der Leistung des Versicherers oder sogar zu seiner völligen Leistungsfreiheit führt, wirkt nunmehr auch im Verhältnis zur Bank als Grundpfandrechtsgläubiger unabhängig von der Anmeldung oder Nichtanmeldung der Grundschuld beim Feuerversicherer. 

Die Bank, die ein mit einer Grundschuld oder Hypothek auf einer Immobilie in Deutschland abgesichertes Darlehen vergibt, trägt das Risiko, dass der Darlehensnehmer bzw. Immobilieneigentümer selbst seine Immobilie vorsätzlich in Brand setzt (z.B. als „heiße“ Sanierung zum Betrug des Gebäudeversicherers oder als Verzweiflungstat bei einer Familientragödie) oder den Brand grob fahrlässig (mit)verursacht, indem er z.B. gegen Brandschutzbestimmungen (etwa über Lagerung gefährlicher Stoffe, Elektroinstallationen, Feuertüren, offenes Feuer vom Rauchen bis zum unbeaufsichtigten Adventskranz, Verwendung feuergefährlicher Stoffe oder Nichtverwendung feuerhemmender Materialien etc.) verstößt.

Der Versicherungsfall tritt ein, wenn die Bank ein mit einem Grundpfandrecht gesichertes Darlehen wegen einer nicht mehr ausreichenden Sicherheit kündigen muss, weil nach einem Gebäudeschaden insbesondere infolge Feuer der Gebäudeversicherer den Schaden unter Berufung auf § 81 VVG nicht oder nicht vollständig ersetzt erhebt und darauf das Darlehen ganz oder teilweise ausfällt.