Bei dieser Versicherungslösung handelt es sich um eine Vermögensschaden-Haftpflichtdeckung für Drittansprüche, die gegen eine versicherte Gesellschaft oder eine versicherte Person wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben im Zusammenhang mit einer Wertpapieremission, insbesondere im Börsenprospekt oder in sonstigen öffentlichen Verlautbarungen, erhoben werden.
Bei dieser Versicherungslösung handelt es sich um eine spezielle Garantieversicherung, die bei Unternehmenskäufen immer häufiger eingesetzt wird, um bestimmte Risiken, die sich in dem zu veräußernden Unternehmen noch ergeben können, abzudecken.
Versicherungen von Lösegeldforderungen bei Kidnapping und Erpressung dürfen u.a. in Deutschland und Österreich nicht öffentlich angeboten und beworben werden. Sie sind aber im Markt auf Anfrage erhältlich.
Gemäß § 93 Abs. 2 S. 3 AktG haben die Vorstände einer deutschen Aktiengesellschaft innerhalb der D&O-Versicherung ihrer Gesellschaft bei Schadenersatzansprüchen der eigenen Gesellschaft einen gesetzlichen Mindestselbstbehalt von 150 % ihrer Jahres-Festbezüge zu tragen. Diesen Selbstbehalt können die Vorstände mit einer eigenen privaten Versicherung abdecken.
Normalerweise schließt die Gesellschaft eine D&O-Versicherung ab. Diese ist unter dem Gesichtspunkt des Bilanzschutzes eine betriebliche Versicherung und die Prämienzahlungen sind steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben. Für die ganz seltenen Fälle, in denen das Unternehmen keine D&O-Versicherung abschließen will, kann eine D&O-Versicherung auch persönlich und privat von einem Organmitglied abgeschlossen werden. Es gibt dann nur eine einzige versicherte Person, nämlich den Versicherungsnehmer selbst. Hohe Versicherungssummen sind jedoch dann in der Regel nicht erhältlich (bzw. für eine Privatperson nicht bezahlbar).
Rechtsstreitigkeiten aus dem Anstellungsverhältnis können sich für Vorstände und Geschäftsführer nicht nur bei gegen sie gerichteten Schadenersatzansprüchen der eigenen Gesellschaft, für die der D&O-Versicherungsschutz zur Verfügung steht, ergeben.
Die Haftungsrisiken sowohl des Insolvenzverwalters als auch des Gläubigerausschusses für fahrlässig begangene Pflichtverletzungen sind sowohl aus deren eigenen Interessen, aber auch zum Schutz der Insolvenzmasse mit einer ausreichenden Deckung abzusichern.
Als Bankenspezialist konzipiert die AXEKURANZ für Sonderrisiken auch Versicherungslösungen, die der Versicherungsmarkt ansonsten gar nicht kennt.
Ein Beispiel ist der Versicherungsschutz für das insolvenzrechtliche Karten-Ausfallrisiko. Der Versicherungsschutz umfasst die insolvenzrechtliche Absicherung von garantierten Zahlungsansprüchen, die im Rahmen der Debitkartensysteme der Deutschen Kreditwirtschaft gegen einen Kartenemittenten in dessen Eigenschaft als Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) gerichtet sind.
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